A – Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens mit Entgegennahme einer Leistung oder Lieferung bestätigt der Kunde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AEONs.
1.1 Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten AEON nur, wenn AEON sie schriftlich anerkannt hat. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen auch dann ausschließlich, wenn AEON in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Diese AGB regeln den Verkauf und/oder die Lieferung von Computeranlagen, Bildverarbeitungssystemen und AV-Geräten (mit allen Zusatzeinrichtungen und Erweiterungen), Programmpaketen (Betriebssysteme, Programmiersprachen und Anwendersoftware) – nachfolgend „Produkte" genannt – sowie Schulungen und die Medienproduktion jeder Art wie die Erstellung von Filmen, Fotos, Computeranimationen, Multi-Media-Shows, Druckvorlagen, Präsentationsmaterialien, Daten, die Erstellung von Software, Auftragsarbeiten – nachfolgend „Dienstleistungen" genannt.
2.2 Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, für deren Verwendbarkeit im Rahmen der vom Kunden bezweckten Zielsetzung und für die mit ihnen angestrebten Ergebnisse liegt beim Kunden.
3. Verbindlichkeit von Angeboten, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
3.1 Die Angebote AEONs sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von AEON nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. AEON behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Storyboards, Grafiken, Fotografien und anderen Angebotsunterlagen vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, sofern der Auftrag nicht erteilt wird.
3.2 Verträge sowie Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen werden von AEON schriftlich bestätigt.
3.3 Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen AEONs zumutbar oder im Interesse des Kunden sind.
3.4 Von AEON übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3.5 Vorlagen, Entwürfe, Dateien, Programmcode und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Muster, Originalillustrationen u. ä.), die AEON erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben AEONs Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist AEON nicht verpflichtet.
4. Auftragsdurchführung durch Dritte
4.1 AEON darf übernommene vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. AEON steht für deren Leistungen wie für eigene Leistungen ein.
4.2 AEON ist insbesondere berechtigt, Aufträge zur Produktion von Gewerken, an deren Erstellung AEON vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Kunden an Dritte zu erteilen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
5. Lieferung, Leistung und Mitwirkung des Kunden
5.1 Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5.2 Fristen, die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von AEON genannt werden, sind annähernde Angaben und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von AEON als verbindliche Lieferfristen bezeichnet werden.
5.3 An verbindliche Versand- oder Lieferdaten ist AEON nur gebunden, wenn der Kunde sämtliche von ihm zu liefernden oder zu beschaffenden Unterlagen, Entwürfe, Texte, Vorgaben, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt bzw. die für die Installation von Produkten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Andernfalls kann eine vereinbarte Lieferfrist durch AEON angemessen verlängert werden.
5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte innerhalb der Frist der mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person oder einem beauftragten Unternehmen übergeben werden.
5.5 Lieferungen erfolgen ab Lager (AEON, Hanau, oder des von AEON beauftragten Drittunternehmens) auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte das Lager verlassen, insbesondere sobald die Produkte dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person oder dem beauftragten Unternehmen übergeben werden. Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang auf dessen Rechnung versichert.
5.6 Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Leistung, auch nach Ablauf einer AEON gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.7 Teillieferungen sind – soweit angemessen – zulässig. Bei längerfristig auszuführenden Aufträgen gilt jede Teillieferung als selbstständige Leistung.
5.8 Der Kunde hat AEON kostenlos jede erforderliche Unterstützung zur Durchführung des Vertrages zu gewähren und insbesondere die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand benötigten Informationen zu liefern. Der Kunde sorgt auf Wunsch AEONs für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und gibt AEON ohne besondere Aufforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
5.9 Der Kunde trägt den Mehraufwand, der AEON dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, geänderter oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.
5.10 Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich seiner Mitwirkungspflichten, z. B. Klärung der technischen Ausführung, Abnahme, Beibringen von Unterlagen oder Informationen u. ä., trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so kann AEON unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte vom Vertrag zurücktreten.
5.11 Weder der Kunde noch AEON haftet für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von AEON nicht zu vertretenden Betriebsstörungen beruht. Ereignisse dieser Art befreien AEON für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Leistungspflicht und berechtigen AEON, nach Wiedereintritt störungsfreier Verhältnisse nach seiner Wahl die vereinbarte Leistung entsprechend später zu erbringen oder in Bezug auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis „höhere Gewalt" länger als 8 Wochen, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Leistung noch nicht erbracht ist.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Installation und Einweisung werden gesondert berechnet, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf AEONs Konto als geleistet.
6.3 Zahlungen haben spätestens 10 Tage nach Rechnungstellung zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist AEON berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt AEON vorbehalten. Das gesetzliche Recht AEONs zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Werden Teilleistungen nicht bezahlt, so ist AEON bis zum Ausgleich seiner Forderungen zur Fortsetzung seiner Leistung nicht verpflichtet.
6.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, AEON hat die Ansprüche des Kunden schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt.
6.6 Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die AEON nach Vertragsschluss bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist AEON auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Leistung von Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die von AEON gelieferten Produkte Eigentum von AEON. Sie dürfen weder übereignet, vermietet, verliehen oder verpfändet werden. Bei einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, AEON unverzüglich zu benachrichtigen und sämtliche etwaigen Interventionskosten zu tragen. Falls gelieferte Produkte Software enthalten, gilt die Softwarelizenz bis zur vollständigen Bezahlung als widerrufbar.
7.2 Für Schäden irgendwelcher Art an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten haftet bis zur vollständigen Bezahlung auch ohne Verschulden der Kunde.
8. Gewährleistung für Produkte
8.1 AEON leistet Gewähr für gelieferte Neuware gegenüber Verbrauchern innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, gegenüber Unternehmern innerhalb von 6 Monaten. Bei gebrauchter Ware beträgt die Frist gegenüber Verbrauchern ein Jahr; gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung bei gebrauchter Ware ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit der Ablieferung der Ware.
8.2 AEON leistet keine Gewähr für Mängel und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Installation oder Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafte Bedienung entstanden sind. Dies gilt auch für unsachgemäße Lagerung, den Betrieb von Geräten mit falscher Stromart oder Spannung sowie den Anschluss an ungeeignete Stromquellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind auch Schäden, die auf äußere Einflüsse, übliche Abnutzung, Systemveränderungen und -ergänzungen oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte zurückgehen.
8.3 Die Kompatibilität von Hardware- zu Softwarekomponenten bzw. von Hardware- oder Softwarekomponenten untereinander sowie die Entsprechung mit den Erfordernissen des Kunden können nicht gewährleistet werden, es sei denn, es handelt sich um ein von AEON geliefertes Komplettsystem oder die konkrete Kompatibilität zu anderer Hardware und/oder Software ist Gegenstand der mit AEON vertraglich getroffenen Vereinbarung.
8.4 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar auf einem vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand, insbesondere auf fehlerhafter Bauart, Materialmängeln oder mangelhafter Ausführung beruhen, sind AEON unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Die rechtzeitige Absendung genügt. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
8.5 Von in den vorstehenden Regelungen zu 8.1 bis 8.4 erfolgten Beschränkungen oder Ausschlüssen der Gewährleistungshaftung ausdrücklich ausgenommen sind die auf einem Mangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer durch AEON zu vertretenden Pflichtverletzung folgen, sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch AEON oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten folgen. Für die vorstehend ausgenommenen Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung von 2 Jahren. Beschränkungen oder Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen insgesamt gelten nicht in den Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch AEON oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch AEON i.S.v. § 444 BGB. Eine eventuelle Herstellergarantie bleibt ebenfalls unberührt. Soweit AEONs Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist bzw. vorstehend Ausnahmen hiervon geregelt werden, gilt dies auch für die persönliche Haftung von AEONs Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
8.6 Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist AEON bei Mängeln, die der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, zur kostenfreien Nacherfüllung, d. h. zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Verbraucher als Vertragspartner haben die Wahl, ob im Fall eines Mangels die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. AEON ist bei Vorliegen besonderer im Gesetz geregelter Voraussetzungen berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, insbesondere wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner bleibt. Bei Verträgen mit Unternehmern erfolgt die Art der Nacherfüllung nach Wahl durch AEON. Ist AEON zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die AEON zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Der Rücktritt sowie der Schadensersatz anstelle der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.
8.7 Soweit AEON seiner Gewährleistungspflicht durch Mängelbeseitigung nachkommt, hat der Kunde ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung ggf. – soweit nicht unzumutbar – durch mehrmalige Versuche einzuräumen. AEON beseitigt hierbei Fehler, welche die vertragsmäßige Leistung beeinträchtigen. Im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung kann AEON Geräte und/oder Teile austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Vor dem Austausch eines Gerätes obliegt es dem Kunden, Programme, Daten, Datenträger sowie Änderungen und Anbauten zu entfernen. Ausgetauschte Geräte und Teile gehen in das Eigentum AEONs über. Der Kunde darf nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, das für das Betreiben der von AEON gelieferten Produkte geeignet ist und die Funktionsfähigkeit derselben nicht beeinträchtigt.
8.8 Bedienungsanleitungen und Anwendungshinweise sind zu beachten. Der Kunde hat bei Störungen an Geräten nach den dort enthaltenen Hinweisen zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung vorzugehen, bevor er eine Instandsetzung durch AEON veranlasst.
8.9 Werden Produkte zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs eingesandt, bei denen sich kein Mangel oder Schaden feststellen lässt, so ist AEON berechtigt, seine in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Kunden zu berechnen.
8.10 AEON kann die Annahme zurückgelieferter Produkte verweigern, wenn AEON nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet wurde und ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, den geltend gemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich nach Wahl AEONs entweder bei AEON oder im Unternehmen des Kunden. Sofern dieser nicht Verbraucher ist, gehen sämtliche anderen Kosten der Nacherfüllung – wie Transportversicherung und Verpackungskosten – zu seinen Lasten.
8.11 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei Gewährleistungsarbeiten Datenverluste entstehen können. Er ist für eine regelmäßige Daten- und Softwaresicherung auf einem externen Medium selbst verantwortlich. AEON haftet nicht für verlorene Daten.
8.12 Wegen einer Nacherfüllung durch AEON verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.
8.13 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Ist der Kunde Kaufmann, so kann er Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen.
8.14 Kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrages, berechnet AEON dem Kunden Gebrauchsvorteile mit einer Pauschale von 0,1 % des Warenwertes pro Tag. Dabei bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten, den Nachweis über einen geringeren oder höheren Wertverlust zu führen oder nachzuweisen, dass ein Wertverlust nicht entstanden ist.
8.15 Bei Verträgen mit Kaufleuten stehen Ansprüche wegen Mängeln nur dem unmittelbaren Käufer zu. Sie sind nicht abtretbar.
8.16 Soweit AEON dem Kunden außerhalb des Gewährleistungszeitraums bei der Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller behilflich ist, erfolgt dies ausdrücklich nur aus Kulanz zu den Garantiebedingungen des Herstellers. Es gilt die Haftungsbeschränkung in Ziffer 10 dieser AGB.
9. Rücktritt und Abnahme
9.1 Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte AEON dennoch durch schriftliche Erklärung einem Rücktritt zugestimmt haben, so ist AEON berechtigt, seine Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Nimmt der Kunde eine Lieferung nicht an, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug.
9.2 Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde sie gegenüber AEON nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich beanstandet. Teilleistungen gelten entsprechend als abgenommen.
10. Sonstige Haftung
10.1 AEON übernimmt eine Haftung nur nach Maßgabe dieser AGB. Im Übrigen haftet AEON für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder auf Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. Diese Haftungsregelung gilt auch für die persönliche Haftung von AEONs Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
10.2 AEON haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Schadensersatzansprüche gegen AEON verjähren – außer im Fall eines Verbrauchervertrages – nach 6 Monaten.
10.3 Der Kunde stellt AEON von allen Ansprüchen Dritter frei, die über den Rahmen der Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.
11. Export
11.1 Diese AGB gelten in Verbindung mit den neuesten Incoterms auch für Lieferungen ins Ausland.
11.2 Eine Ausfuhr gelieferter Produkte aus Deutschland ist nur mit entsprechenden Genehmigungen gestattet. Der Kunde ist für die Einholung jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher selbst verantwortlich.
11.3 Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
B – Sonderbestimmungen für Medienproduktion
12. Auftragsproduktionen und –dienstleistungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich für den Geschäftsbereich Medienproduktion, Auftragsproduktion und -dienstleistung wie Medienerstellung, Werbung, Fotografie, Schulung, Bildung und Kommunikation, Musik, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
12.1 Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung AEONs. Im Rahmen des Vertragsgegenstandes bestimmt AEON die Art und Weise der Auftragsausführung. Weisungsrechte des Kunden bestehen nicht, jedoch wird AEON stets bemüht sein, dessen Wünschen Rechnung zu tragen.
12.2 Soweit der Vertrag mit dem Kunden Beratung oder Werbung betrifft, wird der Kunde andere Beratungsunternehmen oder Werbeagenturen während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet AEONs nur nach vorheriger Abstimmung mit AEON einsetzen.
12.3 Verträge mit Schauspielern, Models, Statisten u. a. werden durch AEON gesondert abgeschlossen, falls nach den Bestimmungen des Vertrages nicht der Kunde solche Verträge selbst abschließt. Vertragsinhalte, die durch AEON zu diesem Zweck mit Dritten vereinbart werden, werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde haftet bei der Verwendung der für ihn erstellten Werbemittel für die Einhaltung solcher mit Dritten getroffenen Vereinbarungen.
12.4 AEON ist nicht verpflichtet, das ihm überlassene Material daraufhin zu überprüfen, ob der Kunde Dritten gegenüber eine Frist einzuhalten hat. Der Kunde haftet dafür, dass der Inhalt angelieferter Materialien nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Er haftet ferner dafür, dass solche Materialien nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen diesen Fällen stellt der Kunde AEON von Ansprüchen Dritter frei.
12.5 Es obliegt dem Kunden, die von AEON gelieferten Medien, wenn sie für Werbung genutzt werden, unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und der Besonderheit der Branche daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie wettbewerbsrechtlich und werberechtlich unbedenklich sind. AEON übernimmt insoweit keine Haftung. AEON wird aber auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihm diese bei der Auftragsdurchführung bekannt werden.
12.6 In keinem Fall haftet AEON wegen der in einer Maßnahme enthaltenen Sachaussagen für Produkte und Leistungen des Kunden. AEON haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
12.7 Der Kunde darf die Ergebnisse aller von AEON erbrachten Leistungen nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verwenden. Das Urheberrecht für solche Leistungen verbleibt bei AEON.
12.8 AEON haftet für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen der Hersteller und Lieferanten von Werbemitteln oder im Rahmen von Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten oder sonstigen für AEON tätigen Personen entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.9 AEON erhält von jedem unter seiner Beteiligung hergestellten Werbemittel oder sonstigen Medien 3 Belegexemplare. AEON darf von den Medien, die unter seiner Beteiligung für den Kunden hergestellt wurden, auf eigene Kosten weitere Exemplare in beliebiger Menge für Eigenwerbung erstellen und vertreiben, auch zur Teilnahme an Wettbewerben.
12.10 Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat AEON Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehung vom Kunden zu vertreten, so erhält AEON über die zuvor erwähnte Vergütung hinaus pauschalen Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgeltes unter Vorbehalt weiterer Ansprüche AEONs, soweit der Kunde nicht nachweist, dass AEON ein Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.
C – Sonderbestimmungen für Software
13. Lizenz und Gewährleistung
13.1 Mit Lieferung der Software bzw. des Kopierschutzes (Dongle) gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarenutzungsbedingungen als anerkannt.
13.2 Der Kunde hat die Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen für erworbene Softwarepakete einzuhalten. Für Verletzungen der entsprechenden Bestimmungen ist er voll haftbar.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei AEON bzw. bei den entsprechenden Rechteinhabern.
13.4 Sofern der Kunde AEONs nicht Verbraucher ist, wird jeder Verstoß, insbesondere für die Herstellung oder den Vertrieb von unberechtigten Kopien, zivil- und strafrechtlich verfolgt. Missachtung wird mit maximal möglichen Strafen geahndet.
13.5 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gehören Wartung und Pflege von Software und Dokumentation nicht zum vertraglichen Leistungsumfang.
13.6 Ohne gesonderte Vereinbarung ist AEON nicht verpflichtet, den Kunden in überlassene Software einzuarbeiten.
13.7 Nach derzeitigem technischem Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
13.8 AEON übernimmt keine Gewähr dafür, dass bei nicht von AEON hergestellter Software die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler im Rahmen des Programmservice nicht gewährleistet werden.
D – Schlussbestimmungen
14. Allgemeines
14.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf einer vorherigen schriftlichen Einwilligung AEONs.
14.2 Die den Kunden betreffenden Daten werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert. AEON weist darauf hin, dass die Bestell- und Adressdaten des Kunden gespeichert werden. Eine Speicherung und Verwendung dieser Daten erfolgt im Rahmen der Auftragsabwicklung (auch durch Übermittlung an die eingesetzten Auftragsabwicklungs- und Versandpartner), zur Gewährleistungsabwicklung und zur Übermittlung eigener Werbung an den Kunden. Im Übrigen werden diese Daten nicht an Dritte weitergegeben.
14.3 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
14.4 Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Entstehung, soweit durch das Gesetz oder diese AGB nicht kürzere Verjährungsfristen bestimmt sind.
14.5 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist Hanau. Mit Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist die Zuständigkeit der Hanauer Gerichte vereinbart.
14.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Stand: 15.08.2013